Auftragsverarbeitungs-Vereinbarung - Ihr Anwalt zur AV-Vereinbarung

Info | AV-Vereinbarung

Software-as-a-Service, das Newsletter-Tool, der Aktenvernichter, der Webseiten-Hoster, die digitale Patienten- oder Personalakte, der IT-Dienstleister, das CRM-System, die lokale IP-Telefonanlage mit Fernwartung, die Bereitstellung von Lösungen und Systemen für die Konzerntöchter:

Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch einen Dienstleister verarbeitet, sieht die DSGVO in Art. 28 den Abschluss eines speziellen Vertrags vor. Dieser Vertrag regelt die Modalitäten der Auftragsverarbeitung und wird Auftragsverarbeitungs-Vereinbarung (AV-Vereinbarung) genannt. Art. 28 nennt eine Reihe von Anforderungen, die unterschiedlich umgesetzt werden können. Das hat zu einer Vielzahl von Ausprägungen der AV-Vereinbarung geführt. Hier den Überblick zu behalten, kann eine zusätzliche Herausforderung darstellen. Das gilt sowohl für Rechtsabteilungen und interne Datenschutzbeauftragte als auch für IT-Fachleute, Personaler, Einkäufer oder Vertriebler.

Unsere Datenschutz-Experten unterstützen Sie gerne bei der Prüfung der AV-Vereinbarung neuer wie bestehender Dienstleister oder Auftraggeber. Sie prüfen die AV-Vereinbarung nicht nur auf reine rechtliche Konformität mit Art. 28 DSGVO. Darüber hinaus haben sie auch Ihre Interessen als Auftraggeber und Auftragnehmer im Blick und kennen die Besonderheiten einer konzerninternen AV-Konstellation.

Die Experten erkennen die die verschiedenen Ausgestaltungsvarianten von AV-Vereinbarungen. Sie ordnen die Vereinbarungen für Sie ein und geben Handlungsempfehlungen, wo Sie ggf. noch einmal nachverhandeln sollten. Je nach Konstellation beraten wir auch zur Abgrenzung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit gem. Art. 26 DSGVO (z. B. gemeinsam betriebene Mitgliederportalen von Bundes- und Landesverbänden), oder zur getrennten Verantwortlichkeit (z. B. Arbeitnehmerüberlassung). Falls gewünscht unterstützen oder übernehmen wir auch die direkte Verhandlung der Vereinbarung mit der Gegenseite.